Teilzeitkonzept


Eine Teilzeitbeschäftigung kann voraussetzungslos nach § 63 LBG oder aus familiären Gründen gem. § 66 LBG beantragt werden. Für verbeamtete Lehrkräfte richtet sich die Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem LBG. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte finden sich die Vorschriften im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Folgende Hinweise und Empfehlungen gelten für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung wird durch eine reduzierte Pflichtstundenzahl zunächst nur die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden herabgesetzt. Proportional zur individuellen Pflichtstundenzahl soll jedoch auch der Umfang der sonstigen Dienstverpflichtungen verringert werden. Aus dem Landesgleichstellungsgesetz sowie aus dem Fürsorgeaspekt des § 66 LBG, dem Diskriminierungsverbot nach § 8 TzBfG, der Elternzeitverordnung (EZVO) und den Vorgaben des Frauenförderplans ergibt sich die besondere Verpflichtung, die Belange Teilzeitbeschäftigter für den schulischen Bereich verlässlich und angemessen zu regeln, um so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die Schulleiterinnen und Schulleiter treffen an der Schule eindeutige Regelungen, wie der Einsatz von Teilzeitkräften ohne Benachteiligung unterrichtlich und außerunterrichtlich erfolgen soll. Es gehört zu den Schulleitungsaufgaben, dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Teilzeitkräfte Berücksichtigung finden, denn der Schulleitung kommt bei der Umsetzung der gesetzlich verankerten Vorgaben eine besondere Verantwortung zu.

Die folgenden Empfehlungen sollen dafür eine Grundlage bilden. Darüber hinaus sollen aber auch schulformspezifische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Sie dienen dazu, Rechte und Pflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zu verdeutlichen und einen Interessensausgleich aller am Schulleben Beteiligten herbeizuführen. Auf der Ebene der Schule erarbeiten Schulleitung, Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, Lehrerrat und unter Beteiligung der Lehrerkonferenz konkrete schulinterne Teilzeitvereinbarungen, die es allen Beschäftigten (Vollzeit- und Teilzeitkräften) erleichtert, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Diese schriftlich fixierten Vereinbarungen werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. Die besonderen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) und der Richtlinie zum SGB IX für Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung bleiben von diesen Empfehlungen unberührt und müssen beachtet werden.

Anwesenheit/freie Tage

Zunächst gilt, dass die Wünsche der TZ berücksichtigt werden, wobei dies keine Mehrbelastung der Vollzeitbeschäftigten zur Folge haben darf. Es gilt:

  • TZ bis zu halber Stundenzahl : bis zu 2 unterrichtsfreie Tag
  • TZ bis zu 2/3 Reduzierung: 1 unterrichtsfreier Tag 

Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer sind immer möglich. Der individuell gewünschte Unterrichtseinsatz kann – z. B. bedingt durch die Schienenlagen in der Oberstufe oder durch Konzentration auf wenige Lerngruppen - Abweichungen notwendig machen. Besondere begründete Wünsche hinsichtlich der Stundenplangestaltung kann jeder Kollege frühzeitig äußern. Diese werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Konfliktfall entscheidet die Schulleitung, Lehrerrat und AfG sind gegebenenfalls zu beteiligen.

Stundenplangestaltung/ Unterrichtsverteilung/ Springstunden

Der Unterrichtseinsatz sollte zeitlich möglichst kompakt erfolgen. Die Anzahl der Springstunden orientieren sich in der Regel an der Stundenzahl der TZ:

  • Teilzeit: halbe Stundenzahl (max. 2)
  • volle Stundenzahl (max.4)

Sollte sich in einem Schul(halb)jahr wegen bestimmter Zwänge im Gesamtsystem Schule der Grundsatz der Reduzierung der Dienstpflichten der TZ entsprechend ihrer jeweiligen Pflichtstundenzahl nicht realisieren lassen, wird spätestens bei der nächsten UV ein Ausgleich geschaffen. Eine Dokumentation der Schulleitung ist hierfür zwingend notwendig.

Konferenzen/ Dienstbesprechungen

Die Teilnahme an Konferenzen/Dienstbesprechungen ist für die TZ in der Regel wie für die VZ verpflichtend.

Konferenzbeginn ist in der Regel 14:15 Uhr, die Konferenzdauer soll möglichst 2,5 Zeitstunden nicht überschreiten. Termine für die Lehrerkonferenzen werden vor Schuljahresbeginn festgelegt, weitere Termine werden fakultativ ausgewiesen. Fachkonferenzbeginn ist in der Regel 18:00 Uhr, Abweichungen legt die Fachgruppe fest. Befreiung von Konferenzen ist in Abhängigkeit vom Umfang der Stundenreduzierung nach Rücksprache mit dem Schulleiter möglich.

Außerunterrichtliche Aufgaben

Außerunterrichtliche Aufgaben werden proportional zur Stundenreduzierung wahrgenommen. Für einzelne Aufgabenbereiche bedeutet dies:

Klassenleitung

In der Oberstufe werden 3 Jahrgangsstufenteams gebildet, die jeweils eine Jahrgangsstufe beginnend im Verlaufe der Jahrgangsstufe EF bis zum Abitur begleiten. TZ mit einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als 2/3 der Pflichtstunden sollten eine Klassenleitung in der Regel nicht allein wahrnehmen. Es besteht die Möglichkeit der alleinigen Klassenleitung auf eigenen Wunsch mit Ausgleich in folgenden Schuljahren!

Schulwanderungen und -fahrten

Nach Absprache erfolgt der Ausgleich in der Regel durch Entbinden von einer neuen Klassenleitung im Folgejahr oder durch Wechsel von Klassenleitung und Vertretung innerhalb des Teams. Jede TZ reicht zu Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres schriftlich eine Auflistung bestimmter Entlastungsmöglichkeiten bei der Schulleitung ein. Diese Wünsche richten sich nach der individuell persönlichen Situation der TZ. Für einzelreisende Klassen werden für die Fahrt in der Jahrgangsstufe 6 zwei aufsichtsberechtigte Begleitungen empfohlen.

Schulfeste/Projekte/ Schüleraustausch, u. ä.

Gute Erfahrungen machen Schulen, wenn TZ Projekte in frühzeitiger Absprache mit der Schulleitung im Team/ Wechsel (Austausch) durchführen. Die Teilnahme am Patronatsfest, Projekttagen etc. kann längerfristig durch die Freistellung von anderen Veranstaltungen ausgeglichen werden.

Sprechtage

Die Präsenz der TZ an den Elternsprechtagen wird entsprechend der Pflichtstundenzahl reduziert. Bei besonderem Beratungsbedarf wird auf die Sprechstunden verwiesen.

Vertretungsunterricht/Aufsicht

Der Einsatz von TZ im Vertretungsunterricht im Rahmen von Mehrarbeit erfolgt in der Regel proportional zu ihrer Arbeitszeit. Es erfolgt keine stärkere Belastung als bei VZ. Außerplanmäßiger Unterrichtseinsatz sollte für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflichten nur innerhalb vorab festgelegter Bereitschaftszeiten erfolgen. Vertretungsstunden sollen aber möglichst von Kolleginnen/Kollegen in Springstunden abgeleistet werden (siehe Vertretungskonzept).

Aufsichten

Der Einsatz der TZ entspricht bei Aufsichten ihrer reduzierten Stundenzahl. Die Zeiten und Orte der Aufsichten sind im Stundenplan fest verankert.

Anrechnungsstunden

Wir bleiben im Prinzip bei unserem bewährten Vorgehen: Punktekonto, Überträge fortlaufend, Quotient aus Punktesumme und zu verteilenden Entlastungsstunden liefert notwendige Punkte für eine Entlastungsstunde.

Fortbildung

Die Schule begrüßt und unterstützt in der Regel die Teilnahme von Kolleginnen und Kollegen an Fortbildungen.

Dienstliche Beurteilung

Bei dienstlichen Beurteilungen ist der Umfang der Sonderaufgaben Teilzeitbeschäftigter im entsprechenden Verhältnis zur Arbeitszeit zu sehen und zu bewerten. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung auswirken.